Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: April 2011)
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann per Post oder Internet vorgenommen werden. Mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular bzw. dem Absenden der Anmeldung im Internet erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an und bestätigt die Kenntnisnahme der Allgemeinen Informationen. Damit wird die Anmeldung wird für den Kunden verbindlich. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter zustande. Nach der Annahme erhält der Kunde eine Reisebestätigung, die zugleich Rechnung ist.
Der Kunde steht für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Etwa 4 Wochen vor Reisebeginn, nach vollständiger Zahlung des Reisepreises erhält der Kunde die Reiseunterlagen.
2. Bezahlung
Mit der Übersendung der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Zahlung des Restbetrages muss bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn geleistet werden. Eine entsprechende Aufforderung erfolgt nicht. Bei Anmeldung ab 4 Wochen vor Reisebeginn und bei Tagesreisen ist der gesamte Betrag sofort fällig.
Leistet der Kunde die Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend der vereinbarten Fälligkeiten ist der Veranstalter berechtigt, nach einer Zahlungserinnerung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, diesen AGB, den Allgemeinen Informationen und der schriftlichen Reisebestätigung. Sie sind für den Veranstalter bindend.
Änderungen und Nebenabreden sind vom Veranstalter schriftlich zu bestätigen.
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, wenn sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, oder ändern sich die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel kann der Veranstalter den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden anteiligen Erhöhungsbetrag vom Kunden verlangen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters geltend zu machen.
4. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei einem Rücktritt verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Hat der Veranstalter den Rücktritt nicht zu verantworten und liegt kein Fall höherer Gewalt vor, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die bereits getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit des jeweiligen Reisepreises verlangen. Der Veranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt und unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen pauschaliert. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
• bis 30 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
• 29 – 20 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
• 19 – 10 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
• 9 – 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
• bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Dem Kunden bleibt es unbenommen dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer durch einen Dritten ersetzt werden, wenn dieser den Anforderungen entspricht. Übernimmt ein Dritter den Vertrag, haften er und der ursprüngliche Vertragsunterzeichner als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Das gilt auch bei einem Rücktritt von der Reise.
5. Rücktritt durch den Veranstalter
Wurde in der Ausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und diese nicht erreicht, kann der Veranstalter bis 4 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle wird der Kunde unverzüglich benachrichtigt und der Reisepreis erstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Der Veranstalter kann den Vertrag ohne die Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters erheblich stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/ oder die anderen Reiseteilnehmer nicht zumutbar ist (z.B. Diebstahl, Fremd- und Eigengefährdung, Gewalt, unerlaubtes Entfernen, ausländerfeindliches und rechtsradikales Verhalten). In dem Falle behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Die Kosten für die Abholung bzw. die betreute Heimreise des Teilnehmers sind durch die Eltern zu tragen.
6. Außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. innere Unruhen, Streik, Epidemien, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, zahlt der Veranstalter den Reisepreis zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, wenn der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, diese zu veranlassen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Kunde jeweils zur Hälfte.
7. Gewährleistung/ Haftung
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Er haftet nicht, wenn der Mangel der Reise auf einen Umstand beruht, den er nicht zu verantworten hat.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Für die Dauer der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag schriftlich kündigen.
Die Teilnehmer sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Die Teamleitung ist bemüht, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Eine schuldhafte Unterlassung von Mängelanzeigen vor Ort bringt den Verlust des Anspruchs auf Gewährleistungsrechte mit sich.
8. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar sind.
9. Ansprüche aus dem Reisevertrag
Der Kunde muss Ansprüche aus dem Reisevertrag innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise schriftlich geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem die Reise vertragsgemäß enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Gerichtsstand
Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Veranstalter: Mosaik e.V.
Hermannstraße 25
08064 Zwickau